
Polizei
Gemeindepolizisten
Marco Andreoli
Tel. 081 920 15 21
marco.andreoliilanz-glionch
Silvio Schorta
Tel. 081 920 15 20
silvio.schortailanz-glionch
Fax 081 920 15 16
Notruf 117
BfU-Tipps finden Sie unter www.bfu.ch
Zuständigkeitsbereiche
- Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Sittlichkeit
- Tatbestandesaufnahme und Verzeigung an die zuständigen Amtsstellen bei Zuwiderhandlungen gegen Gesetze und Verordnungen der Gemeinde Ilanz/Glion
- Überwachung des ruhenden Verkehrs und Erteilen von Ordnungsbussen
- Verkehrsregelung
- Rechtshilfe an andere Amtsstellen
- Hundewesen
Schalteröffnungszeiten Gemeindepolizei
Montag - Donnerstag
08.30 – 11.30 Uhr
13.30 – 17.00 Uhr
Freitag
08.30 – 11.30 Uhr
13.30 – 16.30 Uhr
(Besprechungen mit einzelnen Sachbearbeitern nach telefonischer Vereinbarung)
HundehalterInnen haben verschiedene Pflichten zu erfüllen
Tierhaltung
Tiere sind artgerecht und so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere noch Sachen gefährdet werden.
Meldepflicht
Jeder Hund muss von der Halterin oder Halter bei der Gemeindepolizei gemeldet werden. Bei einem Besitzerwechsel ist die neue Halterin oder der neue Halter innert 14 Tagen zur Meldung verpflichtet. Meldung hat jährlich bis zum 31. Januar zu erfolgen. Die Meldepflicht beginnt, sobald ein Hund drei Monate alt ist.
Hundesteuer
Gemäss Art. 11 und 12 des Steuergesetztes der Gemeinde Ilanz/Glion haben Hundehalter für jeden über drei Monate alten Hund, welcher auf Gemeindegebiet Ilanz/Glion gehalten wird, eine Steuer zu entrichten. Die Hundehalter sind verpflichtet, ihre Tiere bei der Gemeindepolizei Ilanz/Glion innert 30 Tagen zu melden.
Die Hundesteuer für das Jahr 2017 beträgt gemäss Artikel 14 Abs. 1 des kommunalen Steuergesetzes für den ersten Hund CHF 100.00 und für jeden weiteren, im gleichen Haushalt gehaltenen Hund, CHF 150.00.
Von der Entrichtung der Hundesteuer sind befreit:
- Polizeihunde
- Lawinenhunde
- Blindenführ- und Gehörlosenhunde
SKN Kurse
Die SKN Kurse für die Hundehalter wurden auf den 1. Januar 2017 abgeschafft. Ab diesem Datum entfällt Art. 68 der Tierschutzverordnung ersatzlos. Verfahren, die noch hängig sind, können normal vollzogen werden. Das heisst, dass ein Hundehalter, der vor Ende 2015 einen Hund angeschafft hat, den SKN grundsätzlich absolvieren muss.
Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit (siehe Polizeigesetz)
Es ist untersagt, Hunde in Schwimmanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Konzertsäle, Theater und Kinos mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde. In städtischen Verwaltungsgebäuden, auf Schulhaus- und Kindergartenarealen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Gastwirtschaftsbetrieben, in öffentlichen Parkanlagen sowie in Wildruhezonen sind Hunde an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.
Mofaschilder
Für den Bezug eines Mofaschildes benötigen wir:
- den Fahrzeugausweis
- den Führerausweis
- die Identitätskarte
Jeweils bis 31. Mai des laufenden Jahres müssen die Vignetten gelöst werden (am Schalter der Gemeindepolizei Ilanz gegen eine Gebühr von CHF 43.00). In dieser Gebühr eingeschlossen ist die kantonale Kollektiv-Haftpflichtversicherung für Motorfahrräder und die Ausstellung des Schildes.
Parkplatzbewirtschaftung
Informationen zum Parkierungsreglement auf Stadtgebiet Ilanz
Im Kantonsamtsblatt vom 3. Dezember 2015 wurden die Verkehrsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem neuen Parkierungsreglement für das Stadtgebiet von Ilanz publiziert. Die Umsetzung der Parkverbotszone sowie die Neuregelung der Parkkarten (Vignetten) auf dem Stadtgebiet von Ilanz erfolgte am 1. Juli 2016.
Die aktuellen Parkkarten können am Schalter der Einwohnerkontrolle im Rathaus in Ilanz (2. Stock) bezogen werden.
Es stehen drei Arten von Parkkarten zur Verfügung. Detaillierte Angaben finden Sie hier.