Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit (siehe Polizeigesetz)
Es ist untersagt, Hunde in Schwimmanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Konzertsäle, Theater und Kinos mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde. In städtischen Verwaltungsgebäuden, auf Schulhaus- und Kindergartenarealen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Gastwirtschaftsbetrieben, in öffentlichen Parkanlagen sowie in Wildruhezonen sind Hunde an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.