Dem Gesuch sind beizulegen:

  • Strafregisterauszug;
  • eigenhändig unterschriebene Bestätigung gemäss Art. 5 Abs. 4 Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden.

Auszug Gastwirtschaftsgesetz für den Kanton Graubünden (GWG; BR 945.100), Art. 5 Abs. 4:
Wer ein Gesuch stellt, hat unterschriftlich zu bestätigen, von den einschlägigen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

Formular Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden
Gesuch Ausschank von bzw. Kleinhandel mit gebrannten Wassern